Liebe Interessenten an betrieblicher Gesundheitsförderung.

Was ist das höchste Gut in Ihrer Firma oder Institution?

Da gibt es nicht viel nachzudenken.

Es sind die Mitarbeiter!

Motor der Innovation und Erzeuger des Mehrwertes, ohne die sich nichts drehen würde.

Deshalb müssen sie gehegt und gepflegt werden, wie ein rohes Ei. Fachkräfte werden immer schwerer zu finden als man denkt.

Dabei soll es sich nicht ausschließlich auf Betriebe beschränken. Institutionen, Vereine und andere Organisationen sind ebenfalls eingeladen sich hier zu informieren und unsere Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Wir sind ein Team aus mehreren Heilpraktikern, Ergo und Physiotherapeuten und Masseuren/innen.

Somit ist es uns möglich eine Gesamtheit an gesundheitsfördernden Maßnahmen anzubieten, die genau den Regularien des §20/§20a pp. Sozialgesetzbuch entsprechen und dem entsprechend auch durch das Finanzamt anerkannt werden. Genauere Informationen kann Ihnen sicherlich Ihre Finanzbuchhaltung oder der Steuerberater geben.

Wir bieten das sogenannte systemische Gesundheitscoaching  an, was folgende Säulen darstellt:

  • Gesundheit im Allgemeinen
  • Stress im Betrieb und im privaten Umfeld
  • Schlaf
  • Fitness
  • Ernährung

Dazu dann entsprechende Therapien und Kurse wie beispielsweise Suchtproblematiken (Raucherentwöhnung, Betreuung von Personen mit einer Prädisposition), Kurse zur Erlernung von Bewegungstechniken, Massage oder Wärmetherapie, Erstellung von Ernährungsplänen und somit Gewichtsoptimierung,Auflösung von psychischen Blokaden und vieles mehr zum Wohle der Mitarbeiter.

 

Dazu habe ich hier einmal folgenden Text eingefügt, der sehr gut die Fragen der Finanzierung beschreibt bzw. klärt.

Vielen Dank an Haufe.de, die dies in relativ leichten Worten zusammen geschrieben hat.

 

Bestimmte betriebliche Gesundheitsfördermaßnahmen sind bis 500 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei. Wird diese Grenze überschritten oder ist die Begünstigung einer Maßnahme umstritten, kann es zur Besteuerung der Leistungen kommen.

Betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei

Nachdem in der Vergangenheit immer wieder über die Lohnsteuerfreiheit bestimmter arbeitgeberseitiger Gesundheitsförderungsmaßnahmen gestritten wurde, bleiben seit dem 1.1.2008

  • bestimmte Leistungen des Arbeitgebers
  • zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung
  • bis zu 500 EUR pro Mitarbeiter und Jahr.

Konkret heißt es im Gesetz: „Steuerfrei sind … zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“

Hinweis: Der § 3 Nr. 34 EStG wurde durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2009 rückwirkend zum 1.1.2008 eingeführt.

Praxis-Tipp: Die Einführung des § 3 Nr. 34 EStG vereinfachte die betriebliche Praxis deutlich, denn bis zu einem Betrag von 500 EUR kann die Prüfung entfallen – ganz unabhängig davon, ob die Arbeitgeberleistung wirklich im überwiegenden betrieblichen Interesse liegt oder nicht. Aber: Dies gilt nur, wenn die Gesundheitsmaßnahme zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Freibetrag, keine Freigrenze

Der Betrag von 500 EUR ist ein Freibetrag, keine Freigrenze. Überschreitet die Leistung des Arbeitgebers also den Betrag von 500 EUR, so ist lediglich der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig!

Praxis-Tipp: Bei Überschreiten des Freibetrags von 500 EUR ist natürlich die Frage des „überwiegenden betrieblichen Interesses“ wieder von Bedeutung. Denn: Kann diese Frage bejaht werden, bleibt auch der überschreitende Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Hinweis: Diese steuerfreien Leistungen werden nicht auf die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) angerechnet, da diese nur lohnsteuerpflichtige Bezüge erfasst. Die Maßnahmen im Sinne des § 3 Nr. 34 EStG sind steuerfrei.

Gesundheitsförderung anstelle oder unter Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen

Seit 2011 ist es zulässig, dass Gesundheitsförderungsleistungen anstelle oder unter Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen, z.B. Weihnachtsgeld (sofern nicht tariflich oder vertraglich zwingend vereinbart) gewährt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten. Es ist nicht möglich, dass Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine steuerfreie Gesundheitsleistung gegen steuerpflichtigen Lohn „tauschen“ (z.B. Verzicht auf einen Teil des tariflichen Weihnachtsgeldes). Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung erfordert, dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Wird eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen Umwandlung gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor. Eine zusätzliche Leistung liegt aber dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z.B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht wird. Unschädlich ist es, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten (R 3.33 Abs. 5 LStR 2015).

 

Um in den Genuss der Steuerfreiheit zu kommen, müssen die betrieblichen Gesundheitsförderungsmaßnahmen hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik bestimmten Anforderungen entsprechen.

Weitere Voraussetzung der Steuerfreiheit: Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V müssen erfüllt sein

Weitere Voraussetzung der Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen des Arbeitgebers hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik „insbesondere“ den Anforderungen der §§ 20 und 20a des SGB V entsprechen. Das sind im Einzelnen Maßnahmen zur:

  1. Primärprävention, um den allgemeinen Gesundheitszustand zu verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen zu erbringen (§ 20 SGB V), z. B.
  • Kurse zur Stressvermeidung,
  • gesundheitsorientierte Bewegungsmaßnahmen,
  • Ernährungsberatung (z.B. zur Reduzierung von Übergewicht).
  1. Gesundheitsförderung in Betrieben, um unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale zu erheben und Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu entwickeln und deren Umsetzung zu unterstützen (§ 20a SGB V), z. B.
  • Kurse zur Stressbewältigung und Entspannung,
  • Führungskräftetraining zur Konfliktbewältigung,
  • Seminare zur Einschränkung des Suchtmittelkonsums (z. B. hinsichtlich Rauchen und Alkohol am Arbeitsplatz).
  1. Informationen zur Ergonomie am Arbeitsplatz, aber auch arbeitsbedingter, körperlicher Belastungen, z.B. zum richtigen Heben, Transportieren u.a. von Lasten, gesundheitsgerechte Ausrichtung der Kantinenverpflegung.

Hinweis: Es können auch andere Maßnahmen steuerbegünstigt sein, die dem Sinn und Zweck der Vorschriften §§ 20 und 20a SGB V entsprechen.

Gesundheitsförderung im überwiegend betrieblichen Interesse

Gesundheitsförderungsmaßnahmen müssen überwiegend im betrieblichen Interesse liegen, damit sie lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind. In den folgenden wichtigen Fällen wurde in der Vergangenheit ein solches überwiegendes betriebliches Interesse anerkannt:

Praxis-Hinweis: Aufteilung in „gemischte“ Kosten nicht bei Gesundheitsförderung möglich

In anderen Bereichen ist inzwischen eine Aufteilung „gemischter“ Kosten in einen beruflichen und privaten Anteil möglich (z. B. bei Reisekosten); das früher relativ starre „Aufteilungs- und Abzugsverbot“ des § 12 Abs. 1 EStG hat längst an Bedeutung abgenommen. Dies gilt für Maßnahmen der Gesundheitsförderung jedoch (noch) nicht, d.h. entweder sind die Aufwendungen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers oder im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers entstanden – mal abgesehen von den Fällen im Rahmen des Freibetrages nach § 3 Nr. 34 EStG, der eine solche Frage im Einzelfall bis zu einem Betrag von 500 EUR entbehrlich macht.

Hinweis: BFH bestätigt, dass Aufteilung ausscheidet

Der BFH hat 2010 nochmals bestätigt, dass bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse ausscheidet, denn eine solche Maßnahme kann seiner Meinung nach nicht in „betriebsfunktionale Bestandteile“ und „Elemente mit Vorteilscharakter“ unterschieden werden (Urteil v. 11.3.2010, VI R 7/08, BStBl II 2010, 763). In diesem Fall ging es um die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber für eine sog. Regenerierungskur, die der BFH in voller Höhe als Arbeitslohn wertete. Er sah durchaus das Mitinteresse des Arbeitgebers an gesunden und leistungsfähigen Mitarbeitern, aber eben wegen der einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung schied eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse aus.

In diesem Sinne wertete auch das FG Düsseldorf die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für eine „Sensibilisierungswoche” zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes i. S. d. der §§ 20, 20 a SGB V, für die die Arbeitnehmer bei freigestellter Teilnahme Fahrtkosten und eigene Freizeit (Zeitguthaben, Urlaub) aufzuwenden hatten, als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils, der lediglich in dem in § 3 Nr. 34 EStG beschriebenen Umfang steuerfrei zu belassen ist (Urteil v. 18.4.2013, 16 K 922/12 L, EFG 2013, 1358).

Praxis-Tipp: Je höher Bereicherung des Arbeitnehmers, desto geringer eigenbetriebliches Interesse

Je höher bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Arbeitnehmers seine Bereicherung durch die Leistung des Arbeitgebers anzusetzen ist, desto geringer ist das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse zu bewerten (BFH, Urteil v. 2.2.1990, VI R 15/86, BStBl II 1990, 472).

 

Quelle: www.haufe.de